Steuertipp „Die Güterstandsschaukel“
Tipp zum Steuerrecht: „Durch Schaukeln Vermögen sichern und Steuern sparen“ – Beitrag in der Sonntagszeitung für die Grafschaft Bentheim vom 11.10.2015
Als die Eheleute Müller – Name geändert – sich 1990 das Ja-Wort gaben, waren beide vermögenslos. Einen Ehevertrag schlossen sie nicht, lebten also fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Laufe der Jahre häufte Herr Müller ein Vermögen von vier Millionen Euro an, während Frau Müller die vier Kinder großzog und deshalb auch im Jahre 2015 noch immer über kein nennenswertes Vermögen verfügt.
Herr Müller möchte seiner Ehefrau nunmehr die Hälfte seines Vermögens übertragen. In erster Linie natürlich aus Liebe, aber auch wegen seines als GmbH-Geschäftsführer und Vereinsvorstand bestehenden persönlichen Haftungsrisikos und weil er die Pflichtteilsansprüche seines unehelichen Sohnes minimieren will.
Und eine Schenkungssteuer soll, im Falle eines Falles, natürlich auch nicht anfallen. Das Problem liegt zunächst darin, dass Schenkungen zwischen Eheleuten mindestens zehn Jahre lang von Pflichtteilsberechtigten im Rahmen ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht und unter Umständen auch von Gläubigern angefochten werden können. Zudem unterliegen Schenkungen zwischen Eheleuten, soweit der Freibetrag – derzeit liegt dieser bei einer halben Millionen Euro – überschritten wird, der Schenkungssteuer – und der Steuersatz zwischen Eheleuten liegt bei bis zu 30 Prozent.
Eine Lösungsmöglichkeit ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Hierzu beenden die Eheleute Müller den bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Vertarg. Dadurch erwirbt Frau Müller einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von zwei Millionen Euro. Die Begleichung dieser Forderung durch Herrn Müller ist keine Schenkung. Der Vorgang ist also im Grundsatz weder anfechtbar noch unterliegt er der Schenkungssteuer. In einem nächsten Schritt wechseln die Eheleute Müller, wieder mit einem notariellen Vertrag, erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück. Ziel erreicht.
Der Fall zeigt: Frühzeitiges Handeln spart Steuern und sichert Vermögen. Und das gilt nicht nur für Millionäre.