Rechtstipp zum Verkehrsrecht „Was tun, wenn es gekracht hat“
Beitrag von unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners in der Sonntagszeitung für die Grafschaft vom 28.08.2016
Es hat gekracht. Das eigene Auto wurde beschädigt. Eventuell hat man selbst Verletzungen erlitten.
Der erste Schock ist gerade verdaut, da erhält man einen Anruf von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Eine vertrauensvolle Stimme verspricht, sich von nun an um alles zu kümmern. Sie haben den Eindruck, dass Ihr Schaden schnell und effektiv reguliert wird. Eine angenehme Überraschung. Oder etwa nicht?
Der nette Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung kennt sich in seinem Tagesgeschäft der Unfallschadensregulierung bestens aus.
Sie auch? Wissen Sie, was Ihnen zusteht? Ist Ihnen der Haushaltsführungsschaden ein Begriff? Wissen Sie, welches Schmerzensgeld Sie verlangen können? Müssen Sie den Gutachter der gegnerischen Versicherung wirklich akzeptieren?
Selbstverständlich arbeitet die gegnerische Versicherung nicht für Sie, sondern einzig und allein im eigenen Interesse. Sie wird Ihnen allenfalls den Schaden ersetzen, den Sie auch anmelden und nicht etwa das, was Ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht.
Schon bei der Formulierung der Schadensmeldung an die gegnerische Versicherung ist Vorsicht geboten. Eine flapsige Anmerkung kann Ihnen schnell als Mitverschulden angekreidet werden.
Die Versicherungen arbeiten mit einem Schadenmanagement. Durch eine frühe Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten soll vermieden werden, dass dieser zu einem freien Sachverständigen, zu freien Werkstätten, zu einem freien Mietwagenunternehmen und vor allen Dingen zu einem Anwalt geht.
Wir als Anwälte vertreten Ihre Verkehrsunfallsachen in Ihrem Interesse und setzen Ihre Ansprüche durch.
Die Anwaltskosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe der Haftungsquote erstatten.