Rechtstipp zum Markenrecht „Das wird nicht billig“

Die Ballermann-Party bereitete ihrem Veranstalter auch Tage später noch Kopfschmerzen. Sangria hatte er nicht getrunken, wegen der an eine Baleareninsel erinnernden Namensgebung aber tief in die Tasche greifen müssen. Denn den Begriff Ballermann hatte sich bereits vor etlichen Jahren ein kluger Kopf durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) schützen lassen. Nicht der Inhaber eines spanischen Lokals, sondern dem Vernehmen nach ein deutscher Jurastudent, der ursprünglich eine Kneipe im Ruhrgebiet unter der Bezeichnung eröffnen wollte. Klingt komisch, ist aber so.

Markenschutz entsteht nämlich im Regelfall durch die Eintragung einer Marke. Hierdurch erwirbt der Markeninhaber für zunächst zehn Jahre das alleinige Nutzungsrecht. Wesentliche Voraussetzungen der Eintragung einer Marke sind deren Unterscheidungskraft, ihre grafische Darstellbarkeit sowie das Fehlen von Schutzhindernissen. Gattungsbezeichnungen etwa sind nicht eintragbar.

Schutzfähig sind Wortmarken (Nivea), Bildmarken (Mercedesstern), Wort-/ Bildmarken (Bayer-Kreuz), Zahlen (4711), Hörzeichen (Darstellbarkeit in Notenform reicht aus), Formen (Toblerone) und Farben (Milka-Lila).

Wer die Rechte eines Markeninhabers verletzt, erhält in der Regel eine Abmahnung, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung. Mitunter wird Schadenersatz geltend gemacht („fiktive Lizenzgebühr“).

Um Markenrechtsverketzungen zu vermeiden, sollte recherchiert werden. Hinweise und Links hierzu finden sich auf der Homepage des DPMA unter www.dpma.de/marke/recherche. Bei der Recherche ist die Fantasie gefragt, weil eine Verletzung auch droht, wenn die gewählte Bezeichnung nur Ähnlichkeit zu einer bereits registrierten Marke aufweist. Wem trotz aller Recherchemaßnahmen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, der sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Übrigens, den Veranstaltern von After-Work-Partys droht keine Gefahr. Nach einer Entscheidung des BPatG ist der Begriff für den Veranstaltungsbereich mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar.