Rechtstipp „Kein Unterhaltsanspruch gegen den ‚Ex‘ bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner“
Beitrag von Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners im Sonntagsblatt für die Grafschaft vom 25.12.2016
Die Beziehung ist in der Krise, ein Ehepartner verlässt die eheliche Wohnung und wendet sich nach kurzer Zeit einem neuen Partner zu. Wie sieht es nun mit dem Trennungsunterhalt aus?
Grundsätzlich steht dem bedürftigen Ehepartner während des Getrenntlebens Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der bedürftige Ehepartner einem neuen Partner zuwendet. Das Gesetz beschreibt eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, als „grob unbillig“.
Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann man laut bisheriger Rechtsprechung nicht vor Ab-lauf von zwei Jahren sprechen. Das OLG Oldenburg hat im November 2016 nunmehr entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Voraussetzung ist, dass der unterhaltsbedürftige Ehepartner bereits im Haushalt des neuen Partners lebt, die Beziehung bereits ein Jahr andauert, gemeinsame Urlaube verbracht und Familienfeiern gemeinsam besucht wurden.
Im vorliegenden Fall hat das Kind den neuen Partner bereits mit „Papa“ angesprochen. In einem solchen Fall kann von einer verfestigten Partnerschaft bereits vor Ablauf der zwei Jahre gesprochen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich in diesem Fall bereits aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Dem ehemaligen Partner ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr zuzumuten, weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen.
Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden.