Rechtstipp „Einvernehmliche Scheidung“
Beitrag unserer Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin Sabrina Meiners zum Thema „Einvernehmliche Scheidung“
Wenn eine Ehe gescheitert ist, steht fast unvermeidlich das Thema Scheidung im Raum. Sind beide Ehepartner willens, sich ohne Streit scheiden zu lassen, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht. Neben der Scheidung der Ehe sollte unter anderem auch Einigkeit über zu zahlenden Unterhalt, die Verteilung des Vermögens, den Versorgungsausgleich und das Sorge- und Umgangsrecht bestehen.
Es ist sinnvoll, dass diese Fragen vorab in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, die dann dem Gericht vorgelegt werden kann.
Eine einjährige Trennungszeit ist in der Regel auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Voraussetzung, damit eine Ehe geschieden werden kann, wobei es möglich ist, den Scheidungsantrag schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.
Auch wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zumindest einer der Eheleute anwaltlich vertreten wird.
Es steht den Parteien jedoch frei, ob nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird oder jeder einen eigenen Anwalt beauftragt.
Es drängt sich schnell die Frage auf, wer für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen muss. Schließlich wird in solchen Fällen ein Anwalt meist nur deshalb engagiert, weil es der Anwaltszwang für die Antragstellung so vorsieht – und nicht, weil zwischen den Ehepartnern Streit besteht.
Während also der Antragsgegner auf juristischen Beistand verzichten darf, flattert dem Antragsteller die Anwaltsrechnung ins Haus, sofern ihm für den Antrag nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn der Antragsteller vermeiden möchte, allein auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben, gäbe es die Möglichkeit einer Kostenteilungsvereinbarung.